Satzung und Mitgliedschaft
Die Satzung regelt die Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des Vereins. Wer die Mitgliedschaft im Verein beantragt hat, kann vor der Aufnahme Einblick in die Satzung nehmen.
Das zeichnet den Verband aus
Sicher.
Präzise durchgerechnete Konzeptionen unserer Verbandsmitglieder gewährleisten Arbeitgebern und Arbeitnehmern gesicherte Leistungsansprüche.
Fair.
Transparenz und Nachvollziehbarkeit stehen bei unseren Mitgliedern ganz oben in der Kundenbetreuung. Das gelingt mit viel Kommunikation und Wissenstransfer.
Sorgt.
Schnell, kompetent und serviceorientiert: Unsere Verbandsmitglieder sind für ihre Mandanten da, wenn Fragen auftauchen oder sich Veränderungen ergeben.
Mitgliedsantrag
Mitgliedschaft im Bundesverband – Die Mitgliedschaft im Verein kann von jeder natürlichen und juristischen Person, insbesondere auch von Unterstützungskassen schriftlich beantragt werden. – Der Verein kann Ehrenmitglieder ernennen. – Die Ablehnung des Aufnahmegesuches braucht nicht begründet werden. Die Entscheidung über ein Aufnahmegesuch ist unanfechtbar.
Aufnahme in den Verband
Jedes neu aufgenommene Mitglied erhält mit der Benachrichtigung über seine Aufnahme ein Exemplar dieser Satzung sowie der Geschäftsordnung.
Weitere Hinweise zur Satzung
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Vereinszwecken fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, bei Wegfall seines bisherigen Zwecks oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine durch die Mitgliederversammlung zu bestimmende gemeinnützige Einrichtung, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Da die Priorität zugunsten eines anderen gemeinnützigen Vereins noch nicht feststeht, soll diese Entscheidung erst bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins getroffen werden, Die Zustimmung zu der Benennung des begünstigten Vereins ist vorher einzuholen.