Nürnberg, 19. November 2019. Der Bundesverband pauschaldotierter Unterstützungskassen (BV-pdUK) kritisiert den jüngsten Kabinettsbeschluss zur Betriebsrente. Demnach soll die Belastung durch die vollen Kranken- und Pflegekassenbeiträge auf ausgezahlte Betriebsrenten – die höchst umstrittene Doppelverbeitragung – mit einem Freibetrag von 159,25 Euro monatlich belegt werden. Manfred Baier, Vorstandsvorsitzender des BV-pdUK sagt: „Diese Regelung ist nicht einmal halbherzig und fördert nicht gerade das ohnehin erschütterte Vertrauen in die betriebliche Altersvorsorge.“ Der Gesetzesformulierung von Gesundheitsminister Jens Spahn würde nach Ministeriumsangaben angeblich bedeuten, dass sich für rund 60 Prozent der Betroffenen, deren Einnahmen aus Betriebsrenten höchstens 320 Euro im Monat betragen, die Beiträge mindestens halbieren würden. Für Baier sieht das nur auf den ersten Blick gut aus, würde aber bei genauem Hinsehen Millionen von Betriebsrentnern weiterhin nicht helfen.
Große Mehrheit der Beitragszahler wird auch künftig voll zur Kasse gebeten
Bei einem Rentenfaktor von 16 beziehungsweise einer Lebenserwartung von 84 bis 85 Jahren, so die Berechnungen des BV-pdUK, würde eine Betriebsrente von 320 Euro einem angespartem Kapital von lediglich rund 61.400 Euro entsprechen. Der bei Betriebsrentnern durchschnittlich aufgebaute Kapitalstock läge aber bei rund 100.000 Euro. Das bedeute, dass die ganz große Mehrheit der Betriebsrentner weiterhin doppelt zur Kasse gebeten wird. Selbst bei einer Betriebsrente von 1.000 Euro wären die Ersparnisse aus der Reform nur marginal.
Als mindestens ebenso schwerwiegend sieht Baier die Tatsache an, dass mit dem Entwurf erneut die Chance verpasst wird, auf Unternehmerseite weitere Anreize zur betrieblichen Altersvorsorge (bAV) zu setzen. Auch bei den Arbeitgebern sinke das Vertrauen in die bAV zusehends. Sie würden längst erkennen, dass ihre Zuschüsse bei der faktischen Beibehaltung der Doppelverbeitragung für die allermeisten Betriebsrentner und -Rentnerinnen wenig effektiv eingesetzt wären. Bei versicherungsbasierten bAV-Modellen täten Null- und Minuszinsen ihr Übriges. Ausgenommen seien lediglich die Arbeitgeber, die in der bAV den fünften Durchführungsweg, die pauschaldotierte Unterstützungskasse, gehen. Dort würden die Beiträge zum allergrößten Teil im Unternehmen selbst verbleiben und zur Innenfinanzierung genutzt. Aufgrund dieser betriebswirtschaftlichen Vorteile, und mancher steuerlichen und bilanziellen Effekte legen die Unternehmen mit U-Kassenmodellen in großer Regelmäßigkeit statt der vorgeschriebenen 15 Prozent Zuschüsse bereits heute freiwillig zwischen 30 Prozent und 50 Prozent auf die Arbeitnehmerbeiträge hinzu. Zudem fallen arbeitnehmerseitig keine Kosten an, die die Verzinsung belasten könnten.